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Mittwoch, 20. Oktober 2021

Verleumdung entfernen?

Das sagt Google zum Thema Verleumdung 


Die Gesetzeslage in Bezug auf Verleumdung unterscheidet sich von Land zu Land, bezieht sich aber in der Regel auf Schädigungen des Rufs einer anderen Person oder eines Unternehmens. Obwohl es weltweit unterschiedliche Definitionen von Verleumdung gibt, handelt es sich bei Verleumdung im Allgemeinen um jede unwahre Behauptung, durch die der Ruf einer Person geschädigt wird, oder die dazu führt, dass diese Person ausgestoßen oder gemieden wird. 

Wir ziehen lokale rechtliche Bedingungen in unser Verfahren zur Bekämpfung von Verleumdung ein und benötigen in einigen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Aufforderungen zum Entfernen von Verleumdungen können nur dann verarbeitet werden, wenn der Anspruch detailliert dargelegt wird und nachvollziehbar ist. Es muss beispielsweise erklärt werden, warum die Aussagen deiner Meinung nach unwahr sind und wie sie deinen Ruf schädigen.

Quelle: https://support.google.com/ 


Dirk Massat: In Zeiten von Social Media & Co. kommt es immer wieder zu Verleumdungskampagnen im Internet sowohl gegen Privatpersonen als auch gegen Unternehmen. Die Auslöser dabei sind verschieden. 

Mal hat der/ die Ex-Partner/in die Trennung nicht überwunden und die Liebe ist in Hass umgeschlagen. In anderen Fällen ist ein ehemaliger Kunde verärgert oder ein Konkurrent will seinem Mitbewerber schaden, in dem er die Reputation beschädigen und den Absatz mindern will.

Im ersten Schritt ist direkt gegen den Verursacher vorzugehen. Dies ist jedoch gerade im Internet oftmals problematisch, da Beiträge, Bewertungen oder Kommentare in den meisten Fällen anonym unter einem Pseudonym veröffentlicht werden. 

Folge des Grundsatzes der Anonymität, welche Ausfluss der durchaus schützenswerten Meinungsäußerungsfreiheit und des Datenschutzes ist, ist die hiermit verbundene sinkende Hemmschwelle bei der Verbreitung von unwahren Behauptungen, um einem konkurrierenden Unternehmen zu schaden oder selbst eine wirtschaftlich bessere Stellung gegenüber Mitbewerbern zu erlangen.

Wie bereits angedeutet, ist die Identität des Schädigers jedoch in den seltensten Fällen bekannt. Daher bleibt oftmals nur die Möglichkeit, sich an die Betreiber der entsprechenden Foren, Bewertungsseiten oder sonstigen Internetseiten zu wenden. Ein Auskunftsanspruch im Falle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Mitteilung des Namens oder der IP-Adresse des Schädigers besteht gegen den Portalbetreiber jedoch nicht.

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